Bei der Berechnung der Strafverfolgungsverjährung (gem. §§ 370, 376 AO i. V. m. § 78 III Ziffer 4 StGB; wie lange kann ich ein Strafverfahren gegen jemanden führen) ist immer zu unterscheiden zwischen der Fristdauer selbst, dem Fristbeginn und der Unterbrechung (etwaiger Neubeginn des Fristlaufs), und ob ein Regelfall oder ein besonders schwerer Fall vorliegt.
Daneben ist die Festsetzungsverjährung (§§ 169 – 171 AO) als rein steuerliche Verjährung zu beachten (hier kommt es darauf an, wie lange kann das Finanzamt eine Steuerforderung noch festsetzen).
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