GESCHÄFTSBEDINGTE VISA

EINE PRAKTISCHE ZUSAMMENFASSUNG DER US-AMERIKANISCHEN GESETZE UND VERORDNUNGEN

1. KATEGORIEN DER NICHTEINWANDERUNGSVISA

Der U.S. Citizenship und Immigration Services (USCIS) gewährt die Bewilligung für den Erhalt eines Visums. Ausgestellt wird dieses dann durch das U.S. Department of State (DOS). Die Erstausgabe eines Visums erfolgt außerhalb der USA. Verlängerungen eines Visums können von dem DOS in Washington, D.C. erteilt werden. Das DOS-Visumsverfahren kann von 2 Tagen bis zu 8 Wochen dauern, je nach Kategorie des Visums. Das USCIS-Verfahren über Anträge für Nichteinwanderungsvisa kann 4 bis 12 Wochen dauern, je nach Kategorie des Visums. Nachdem der USCIS ein Visum genehmigt hat, ist die Ausstellung des Visums erforderlich, um dem Antragsteller die Einreise in die USA zu ermöglichen, sofern sich die Person nicht bereits in den USA aufhält. In solch einem Fall sollten etwa 10 Tage eingeplant werden, um vom zuständigen US-Konsulat im Lande des Antragstellers ein Visum zu erhalten. Das Visum muss persönlich in Empfang genommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine Erneuerung bzw. Verlängerung. Personen, die von dem USCIS eine Bewilligung des Antrags erhalten haben und aus den USA ausreisen, dürfen ohne ein gültiges Visum nicht wieder einreisen.

Eine natürliche Person, die sich 183 oder mehr Tage innerhalb eines Jahres in den USA aufhält, unterliegt dem U.S. Steuerrecht wie ein US-Bürger (unbeschränkte Steuerpflicht).
Nur einige Nichteinwanderungsvisa erlauben es dem Inhaber, in den USA zu arbeiten. Wenn ein Nichteinwanderungsvisum die Aufnahme einer Tätigkeit in den USA nicht gestattet, der Inhaber aber dennoch eine solche aufnimmt, verletzt er die Voraussetzungen und Bedingungen für den Erhalt eines Visums, was zum Verlust des Aufenthaltsrechts und dem Widerruf des erteilten Visums führt. Wenn der USCIS von einer unerlaubten Beschäftigung in den USA erfährt, droht dem ausländischen Bürger die Abschiebung und ihm kann eine Wiedereinreise in die USA für eine Dauer von bis zu 5 Jahren verwehrt werden. Dem Arbeitgeber drohen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen. Ebenso wird derjenige, der sich länger als 180 Tage über das vorgeschriebene Ausreisedatum hinaus in den USA aufhält, abgeschoben und seine Wiedereinreise in die USA für eine Zeitspanne von 3 Jahren verboten. Hält er sich länger als 365 Tage unerlaubt im Land auf, kann eine Wiedereinreise für eine Dauer von 10 Jahren untersagt werden.

2. ZUSAMMENFASSUNG DER VERSCHIEDENEN ARTEN VON NICHTEINWANDERUNGSVISA

Besuchervisa

B-1 Vorübergehende Geschäftsreisende
B-2 Vorübergehende Touristen

Beschäftigungsabhängige Nichteinwanderungsvisa für Geschäftsreisende

O-1 Ausländer mit außerordentlichen Fähigkeiten
H-1B Gelernte Arbeitskräfte in besonderen Beschäftigungen
H-2B Zeitweilige Arbeitskräfte – gelernte und halb gelernte
L-1 Innerbetriebliche Versetzungen (L-1A Geschäftsführung;
L-1B spezialisiertes Wissen)
E-1 Handelstreibende gemäß Abkommen
E-2 Investoren gemäß Abkommen
TN NAFTA-Abkommen

Visa für spezielle Berufsgruppen

P-1 Sportler und Unterhaltungskünstler
I Repräsentanten von Informationsmedien
R Beschäftigte im religiösen Bereich

Auszubildende, Austauschbesucher und Studenten

H-3 Auszubildende
J-1 Austauschbesucher
F-1 Studenten
M-1 Berufsschüler

3. DIE MEIST GEBRAUCHTEN ARTEN VON NICHTEINWANDERUNGSVISA
Die wichtigsten Nichteinwanderungsvisa für Angestellte und Arbeitgeber sind im Folgenden aufgeführt. Diese sind nur gültig für die Beschäftigung durch einen bestimmten Arbeitgeber, der den Visumsantrag für den ausländischen Arbeitnehmer gestellt hat.

A. Das B-1 Besuchervisum für Geschäftsreisende
Das B-1 Visum erhält man vom US-Konsulat. Es kann für 10 Jahre oder unbestimmte Zeit ausgestellt werden, aber normalerweise beträgt die anfängliche Gültigkeitsdauer nicht mehr als 6 Monate. Jede Verlängerung wird auf 6 Monate begrenzt, bei einer Gesamtdauer von 1 Jahr. Der Arbeitnehmer muss weiterhin Angestellter des ausländischen Unternehmens sein und kann nicht auf einer amerikanischen Gehaltsliste geführt werden. Das Visum begrenzt die Tätigkeiten in den USA auf bestimmte Aktivitäten zu Gunsten des ausländischen Unternehmens, wie Firmenneugründungen und diesbezügliche organisatorische Aktivitäten. Zwar darf der Arbeitnehmer nicht auf einer US-amerikanischen Gehaltsliste erscheinen, er kann aber eine Erstattung seiner Ausgaben von der amerikanischen Gesellschaft erhalten.

B. Das H-1B Visum (vorübergehende Arbeiter – besondere Beschäftigung)

Grundsätzliche Voraussetzungen
Dieses Visum ist für Personen gedacht, die in Spezialgebieten ausgebildet sind, zeitweilig in die USA kommen und ihre Dienste in dem Beschäftigungsfeld ausüben. Für diese Qualifizierung muss der Job die besondere Qualifikation erfordern, und der Arbeitnehmer muss eine Ausbildung in jenem Spezialgebiet vorweisen können, die wenigstens einem US-Bachelor Degree oder einem vergleichbaren Abschluss entspricht. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass die Tätigkeit einen solchen Abschluss verlangt. Der Arbeitgeber muss ebenfalls zeigen, dass er den üblichen Lohn für den relevanten Markt bezahlt und dass die Arbeitsbedingungen, unter denen der ausländische Staatsbürger arbeiten wird, dieselben sind, die für US-Arbeitnehmer gelten. Diese Bescheinigungen werden durch staatliche und bundesstaatliche Behörden überprüft, bevor der Antrag dem USCIS vorgelegt wird.
Beschäftigungsbeispiele für diesen Visumstyp sind Architektur, Ingenieurswesen, Mathematik, Physik, Informatik, Medizin, Marketing, Steuer- und Wirtschaftsprüfung und Finanzen.

Dauer des Aufenthalts
Das H-1B Visum kann erstmalig für einen Aufenthalt von 3 Jahren ausgestellt werden. Eine Verlängerung für weitere 3 Jahre (Gesamtaufenthalt von 6 Jahren) kann beantragt werden.

Antragsverfahren
Bevor das H-B1 Visum beantragt wird, muss der Arbeitgeber beim Arbeitsministerium (U.S. Department of Labor) einen so genannten „Labor Condition Antrag“ stellen, in welchem er der Behörde das genehmigte Gehalt sowie die Arbeitsbedingungen zur Überprüfung mitteilt. Nachdem die Genehmigung vom Department of Labor erteilt wurde, wird der Antrag bei dem USCIS Service Center eingereicht, das für den Bezirk örtlich zuständig ist, in dem der Ausländer seine Tätigkeit ausüben wird. Nach Antragsgenehmigung wird das Visum an ein US-Konsulat weitergeleitet, bei welchem der Bewerber das Visum für die Einreise in die USA erhält.

Visumsquoten
Die Vergabe von H-1B Visa ist auf maximal 65.000 Fälle pro Jahr ( ändert sich jedes Jahr ) begrenzt. Sie wird regelmäßig durch ein vom Kongress verabschiedetes Gesetz bestätigt.

Verfahrensdauer
Die Dauer des Genehmigungsverfahrens für ein H-1B Visum beträgt in der Regel 60 bis 90 Tage, nachdem die Unterlagen dem USCIS zur Überprüfung vorgelegt wurden.

Premium Processing (Beschleunigte Bearbeitung des Visumsantrages)
Mit Wirkung zum 1. Juni 2001 führte der USCIS ein Programm ein, welches Visums Antragstellern die Bearbeitung des Visumsantrages innerhalb von 15 Werktagen gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr von US$1000 ermöglicht. Dieses Procedere verschafft US-Unternehmen nun die Möglichkeit einer schnelleren Bearbeitung von beschäftigungsabhängigen Visaanträgen. Zusätzlich bietet diese Option den Vorteil, dass der Antragsteller eine spezielle hiefür eingerichtete Telefonnummer und E-mail-Adresse benutzen zu können, um den Status ihres Antrages zu überprüfen oder um Fragen hinsichtlich ihres Antrages zu stellen.

Flexibilität des Visumsinhabers bei Stellenwechsel nach dem American Competitiveness in the Twenty-first Century Act of 2000 („AC21“)
AC21 wurde vom US-Kongress ins Leben gerufen, um H-1B Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, unter Beibehaltung ihres legalen Status den Arbeitsplatz bereits vor Genehmigung des neuen H-1B Visumsantrags zu wechseln. Laut AC21 kann ein H-1B Beschäftigter den Arbeitsplatz wechseln, sobald der neue Arbeitgeber einen ernst gemeinten Antrag auf Erteilung eines H-1B Visums gestellt hat und dieser bei der Behörde eingegangen ist. Dies setzt voraus, dass die Einreise des Visumsinhabers rechtmäßig war und dieser seitdem kein unerlaubtes Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist. Der neue Arbeitgeber muss den Antrag vor „Ablauf des genehmigten Aufenthaltszeitraumes“ bei der zuständigen USCIS Dienststelle einreichen.

Ehegatten
Im Gegensatz zu den L-1 und E Visa gibt das H-1B Visum dem Ehegatten nicht das Recht, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen.
C. Das L-1 Visum (innerbetriebliche Versetzung)
Grundsätzliche Voraussetzungen
Ausländische Staatsbürger, die bereits ein volles Beschäftigungsjahr bei einem verbundenen ausländischen Unternehmen außerhalb der USA absolviert haben, und zwar innerhalb der letzten drei Jahre im Tätigkeitsbereich eines Geschäftsführers, Managers oder einer Person mit besonderen Kenntnissen, können im gleichen Tätigkeitsrahmen zu der US-amerikanischen Gesellschaft versetzt werden. Dieses volle Beschäftigungsjahr wurde bei „Blanket Petitions“ (siehe unten) auf 6 Monate reduziert. Allerdings ist nicht notwendig, dass der Bewerber die gleiche Stellung in der amerikanischen Firma einnimmt, die er bei dem verbundenen Unternehmen im Ausland innehatte. Das verbundene Unternehmen muss ein Konzern, eine Muttergesellschaft, eine Tochtergesellschaft oder ein Joint Venture sein, in der der Mehrheitsanteil bei dem Unternehmen liegt, welches den Arbeitnehmer in die USA transferiert oder aber bei einem gemeinschaftlichen Aktionär. Das verbundene Unternehmen muss seinen Geschäftsbetrieb während der Visumsdauer aufrechterhalten.
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer müssen beabsichtigen, dass die Dauer des Beschäftigungsaufenthalts des Arbeitnehmers in den USA zeitlich begrenzt ist, wenngleich der Arbeitsplatz selbst von permanenter Dauer sein kann.

Blanket Petition (Pauschale Genehmigung des Unternehmens)
L-1 Visa werden in der Regel schneller erteilt, wenn das Unternehmen bereits eine generelle Genehmigung als L-1 anerkanntes Unternehmen erhalten hat. Die Voraussetzungen für einen solchen Antrag lauten wie folgt:

1. der Antragsteller muss ein Büro in den USA unterhalten;
2. der Antragsteller muss mindestens 3 nationale oder internationale Niederlassungen, Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen unterhalten; und
3. der Konzernjahresumsatz der US-Unternehmung muss mindestens US$ 25 Mio. betragen oder das Unternehmen hat eine jährliche Belegschaft von 1000 Angestellten oder für das Unternehmen wurden mindestens 10 L-1 Visumsanträge in den vergangenen 12 Monaten genehmigt.
Einen weiteren wichtigen Aspekt bildet die Bewilligung bei ausländischen Managern, Geschäftsführern und Arbeitnehmern mit Spezialkenntnissen, um das an sich erforderliche volle Beschäftigungsjahr bei dem Unternehmen innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes vor Antragstellung auf Erteilung eines L-1 Visums auf 6 Monate zu reduzieren.
Aufenthaltsdauer
Der Inhaber eines L-1 Visums ist befugt, für eine anfängliche Dauer von 1 bis 3 Jahren in den USA zu arbeiten. Die gesamte Aufenthaltsdauer (Verlängerungen inbegriffen) kann für Manager und Geschäftsführer bis zu 7 Jahre reichen und 5 Jahre für Arbeitnehmer mit besonderen Kenntnissen.

Neu eröffnete Büros
Wenn in den USA ein neues Büro gegründet wird, so beträgt die erstmalige Genehmigungsdauer 1 Jahr. Der anfängliche Nachweis für die Eröffnung eines Büros und für die erste Verlängerung bedarf besonderer Genauigkeit. Verlängerungen erfordern den Nachweis der besonderen Beschäftigungsqualifikation und der finanziellen Tragfähigkeit des neuen Unternehmens.

Antragsverfahren
Der amerikanische Arbeitgeber muss bei dem USCIS einen Antrag stellen in der Absicht, einen ausländischen Staatsbürger für eine temporäre Beschäftigung in die USA zu transferieren. Der Antrag muss eine Beschreibung der bisherigen sowie der künftigen Beschäftigung enthalten und eine Beschreibung, in welchem Verhältnis der ausländische Arbeitgeber zu der amerikanischen Gesellschaft steht. Sobald der Antrag genehmigt ist, wird er an das US-Konsulat weitergeleitet. Der ausländische Staatsbürger kann dort sein L-1 Visa in Empfang nehmen und erhält somit die Erlaubnis, in die USA einzureisen.

Verfahrensdauer
Die Verfahrensdauer für ein L-1 Visum beträgt in der Regel 45 Tage, nachdem die Unterlagen dem USCIS zur Überprüfung vorgelegt wurden.

Premium Processing (Beschleunigte Bearbeitung d. Visumsantrags)
Auch bei L-1 Visa ist eine beschleunigte Bearbeitung des Visumsantrages möglich (s.o. zu H-1B Visum).

Ehegatten
Aufgrund kürzlich erlassener Gesetze hat der Ehegatte eines L-1 Visumsinhabers das Recht, eine Arbeitserlaubnis beim CIS zu beantragen. Die Erlaubnis gilt für die Gültigkeitsdauer des L-1 Visums.

D. Das E-Visum
Diese Visumskategorie ist verfügbar für ausländische Staatsbürger solcher Länder, die mit den USA Freundschafts-, Handels- bzw. Schifffahrtsabkommen oder ähnliche Verträge, wie einen bilateralen Investitionsvertrag (so im Falle Deutschlands) geschlossen haben und die beabsichtigen, in die USA als Nichteinwanderer einzureisen.

1. Das E-1 Visa – Handelstreibende
Grundsätzliche Voraussetzungen
Das E-1 Visum ist erhältlich für Personen, die Staatsbürger von Vertragsstaaten sind und beabsichtigen, in die USA zu kommen, um einen so genannten „substantiellen Handel“ (substantial trade) zwischen den USA und dem Vertragsstaat zu treiben. Es gibt keine genaue Definition, was substantieller Handel ist. In den meisten Fällen sollte das Handelsvolumen mindestens US$ 200.000 pro Jahr erreichen. Mehr als 50% des gesamten internationalen Handelsvolumens des amerikanischen Unternehmens muss auf Handelsaktivitäten zwischen den USA und dem betreffenden Vertragsstaat zurückzuführen sein.
Das E-1 Visum kann von Investoren, Eigentümern und Angestellten in leitenden und technischen Positionen erlangt werden, solange die Tätigkeit in der Anweisung und Kontrolle eines Ablaufs oder der Überwachung anderer Arbeitnehmer besteht. Im letzten Fall müssen sich mindestens 50% des investierenden Unternehmens im Besitz von Staatsbürgern des Vertragsstaats befinden. Angestellte in nichtleitenden Positionen können sich nur dann für den „Handelstreibenden“-Status qualifizieren, wenn sie über besondere Fähigkeiten für den effizienten Geschäftsbetrieb des Unternehmens verfügen. Besondere Fähigkeiten können von industriellen Erfahrungen oder der Kenntnis von besonderen Geschäftsabläufen, die der Arbeitnehmer im Laufe seines Berufslebens gesammelt hat, abgeleitet sein.

2. Das E-2 Visum – Investoren
Grundsätzliche Voraussetzungen
Ein Bewerber für dieses Visum muss ein Staatsbürger eines Landes sein, welches über ein besonderes Abkommen mit den USA verfügt. Der Bewerber muss bereits „substantielle“ und „aktive“ Investitionen (substantial investment) in ein aktives Unternehmen in den USA getätigt haben bzw. dabei sein, dieses zu unternehmen. Es gibt keinen Mindestbetrag, der erforderlich ist, um die Investition als „substantiell“ zu qualifizieren. Abhängig vom Industriezweig kann eine Investition von US$ 200.000 durchaus ausreichend sein. Die Investition sollte nicht allein den Investor bzw. dessen Familie unterstützen, sondern gleichsam Arbeitsplätze für amerikanische Arbeitnehmer schaffen und sollte die Tests von „Proportionalität“ und „Geringfügigkeit“ erfüllen; des Weiteren muss dargelegt werden, dass ausreichend Gesellschaftskapital und Fremdkapital investiert wird, das für die Kapitalanforderungen eines Zeitraums von 3 Jahren ausreichend ist und mangels dinglicher Absicherung durch das Gesellschaftsvermögen gefährdet ist. Je größer das Investment ist, desto weniger Eigenkapital wird verlangt. Die verfügbaren Arbeitsplätze sind beschränkt auf die ausländischen Staatsbürger des Vertragsstaats, die eine Stellung als Geschäftsführer, Manager oder als leitender Angestellter eines Bereichs bekleiden werden oder unentbehrliche Fähigkeiten mitbringen. Im Falle einer Neugründung in den USA kann das Merkmal der „Unentbehrlichkeit“ durch Techniker erfüllt werden, die mit dem ausländischen verbundenen Unternehmen oder dem Mutter- oder Tochterunternehmen vertraut sind und benötigt werden, um den Betrieb in Gang zu setzten und US-Arbeitnehmer auszubilden.
3. Aufenthaltsdauer
Dieses Visum wird für eine anfängliche Dauer von 1-5 Jahren ausgegeben. Verlängerungen sind möglich und nicht limitiert. Die Aufenthaltsdauer ist grundsätzlich zwar stets auf 2 Jahre begrenzt, kann jedoch fast unbegrenzt erweitert werden, solange die Investition die erforderlichen Merkmale erfüllt und der ausländische Staatsbürger bestätigt, dass er die USA wieder verlassen wird, wenn die Dauer des befugten Aufenthalts endet.

4. Bewerbungsverfahren
Es ist möglich, die erstmalige Bewerbung bei einem US-Konsulat einzureichen. Alternativ kann der Visumsantrag zwar auch beim USCIS eingereicht werden, doch nimmt die konsulare Bearbeitung meist weit weniger Zeit in Anspruch. Wird ein Visumsantrag beim USCIS eingereicht, so muss zur anschließenden Ausstellung des Visums ein weiterer Antrag an ein US-Konsulat gestellt werden. Der Antrag muss eine Beschreibung des Unternehmens, der Investitionen sowie der Qualifikationen und Position des Arbeitnehmers enthalten. Sowohl die Investition als auch der Arbeitnehmer müssen die o. g. Voraussetzungen erfüllen. Während Aufenthaltsverlängerungen bei dem USCIS beantragt werden können, sind Visumsverlängerungen ausschließlich bei einem US-Konsulat zu beantragen sind. Wie schon bei der erstmaligen Bewerbung scheint es auch in diesem Fall sinnvoller, den Antrag auf Verlängerung bei einem US-Konsulat einzureichen.
5. Verfahrensdauer
Die durchschnittliche Verfahrensdauer für den Erhalt eines E-2 Visums beträgt zwischen 30 und 90 Tage, je nachdem ob der Antrag vom USCIS oder von einem US-Konsulat bearbeitet wird.
6. Premium Processing (Beschleunigte Bearbeitung d. Visumsantrages)
Auch bei den E-1/2 Visa ist eine beschleunigte Bearbeitung des Visumsantrages möglich, sofern der Antrag beim USCIS eingereicht wurde (s.o. zu H-1B Visum).
7. Ehegatten
Aufgrund kürzlich erlassener Gesetze hat der Ehegatte eines E-1/E-2 Visumsinhabers das Recht, eine Arbeitserlaubnis beim USCIS zu beantragen. Die Erlaubnis ist so lange wie das E-1/E-2 Visum gültig.

4. EINWANDERUNGSVISA
Zusätzlich zu den oben genannten Visa gibt es Visa für eine unbeschränkte Aufenthaltsdauer in den USA, die sogenannte „Green Card“.
Diese unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung verleiht dem ausländischen Staatsbürger das uneingeschränkte Recht, in den USA zu wohnen und zu arbeiten, ohne auf einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt zu sein. Die permanente Aufenthaltsgenehmigung führt dazu, dass das weltweite Einkommen der amerikanischen Steuer unterliegt, wenn es „effektiv“ mit den USA verknüpft ist oder ein sog. „U.S.-source“-Einkommen ist.
Die unbeschränkte Aufenthaltsdauer kann durch beschäftigungsabhängige und familienbedingte Einwanderung erworben werden. Diese Übersicht befasst sich lediglich mit der beschäftigungsabhängigen Einwanderung.
Die Genehmigung des USCIS für die beschäftigungsabhängige Einwanderung dauert 4-12 Monate. Beruht der Antrag auf einer „Priority 1″-Klassifizierung, dauert das Verfahren 3-4 Monate. „Priority 3″-Anträge haben in der Regel eine Verfahrensdauer von 10-12 Monaten.
Eine Person, die berechtigt ist, ihren Nichteinwanderungsstatus in einen Einwanderungsstatus umzuwandeln, weil sie sich bislang rechtmäßig in den USA aufgehalten hat und ein Visum sofort verfügbar ist, kann anschließend eine Arbeitserlaubnis in ungefähr 90 Tagen nach Einreichen des Änderungsantrags erhalten.

A. BESCHÄFTIGUNGSABHÄNGIGE EINWANDERUNG
Jedes Jahr werden etwa 140.000 beschäftigungsabhängige Einwanderungsvisa für eine unbeschränkte Aufenthaltsdauer in den USA ausgegeben. Sofern die höchste Präferenzkategorie nicht anwendbar ist, muss der Bewerber ein Arbeitsangebot von einem amerikanischen Arbeitgeber vorweisen können oder eine bedeutende Investition in Höhe von US$ 1 Mio. tätigen, um ein solches Visum zu erhalten. Wird die Investition in einem, von den bundesstaatlichen Behörden als unterentwickelt ländlich bestimmtem Gebiet der USA getätigt, kann diese Summe auf US$ 500.000 gesenkt werden. Die beschäftigungsabhängigen Einwanderungsvisa werden in unterschiedliche Präferenzkategorien eingeteilt.
1. Bevorrechtigte Arbeitnehmer (EB-1)
Die höchste Qualifizierung (EB-1) ist der so genannte „Priority Worker“. Es gibt 3 Typen solcher „Priority Workers“: (1) ausländische Staatsangehörige mit außerordentlichen Fähigkeiten; (2) hervorragende Professoren und Wissenschaftler; und (3) bestimmte multinationale Geschäftsführer und Manager. Somit braucht das US-amerikanische Arbeitsamt keine Arbeitsbestätigung (so genannte Labor Certification) vor der Antragstellung beim USCIS zu erteilen.
(1) Ausländische Staatsbürger mit außerordentlichen Fähigkeiten
Diese Kategorie umfasst lediglich Personen mit außerordentlichen Fähigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Kunst, Lehre, Wirtschaft oder Sport. Diese Fähigkeit muss durch anhaltende nationale oder internationale Anerkennung belegt werden. Zudem muss der ausländische Bürger in dem Bereich Leistungen erbracht haben, die durch umfangreiche Dokumentation anerkannt sind. Ein bestimmtes Arbeitsangebot ist nicht erforderlich, solange der ausländische Staatsbürger in den USA in jenem Bereich tätig wird, in dem seine außerordentlichen Fähigkeiten liegen.
Der Antrag muss bei dem USCIS-Service Center eingereicht werden, in dessen Bezirk der Antragsteller beabsichtigt, zu arbeiten.
(2) Hervorragende Professoren und Wissenschaftler
Um sich für diese Präferenzkategorie zu qualifizieren, muss der ausländische Staatsbürger international als Person anerkannt sein, die in einem speziellen akademischen Bereich hervorragende Qualifikationen vorweist. Er muss mindestens 3 Jahre unterrichtend bzw. wissenschaftlich in dem Bereich tätig gewesen sein und zu dem Zweck in die USA kommen, um eine auf Dauer angelegte Lehrtätigkeit bei einer Universität oder einer anderen weiterbildenden Institution oder eine dauerhafte wissenschaftliche Anstellung bei einem akademischen oder privaten Arbeitgeber zu übernehmen.
Der Antrag muss bei dem USCIS-Service Center eingereicht werden, in dessen Bezirk der Bewerber zu arbeiten beabsichtigt. Der Antrag muss das Arbeitsangebot des zukünftigen Arbeitgebers enthalten sowie eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, dass dieser den Einwanderungsantrag unterstützt.
(3) Multinationale, innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer
Diese Kategorie ist für Fälle vorgesehen, in denen ausländische Staatsbürger, die bereits im Ausland für eine Dauer von mindestens einem Jahr innerhalb der letzten drei Jahre in leitender oder geschäftsführender Position bei der Muttergesellschaft, einer Konzerngesellschaft mit Mehrheitsbeteiligung der Muttergesellschaft oder einem Tochterunternehmen tätig waren und in denen das Unternehmen beabsichtigt, die Person in die USA zu versetzen, so dass sie dort die geschäftsführende Tätigkeit fortführt. Die Voraussetzungen ähneln denen des L-1 Visums. Dennoch kann eine Person, die von einer oder in eine Position mit spezialisiertem Wissen versetzt wird, wie es beim Besitzer eines L-1B Visums der Fall ist, nicht dieser Kategorie zugeordnet werden.
Der Antrag muss bei dem USCIS-Service Center eingereicht werden, in dessen Bezirk der Antragsteller zu arbeiten beabsichtigt. Der Antrag muss das Arbeitsangebot des zukünftigen Arbeitgebers enthalten sowie ein Schreiben, in dem der Arbeitgeber bestätigt, den Einwanderungsantrag zu unterstützen und dass der ausländische Staatsbürger in einer geschäftsführenden Position tätig sein wird.
2. Inhaber von weiterbildenden Berufsabschlüssen oder ausländische Staatsbürger mit außergewöhnlichen Fähigkeiten (EB-2)
Diese zweitrangige geschäftsbedingte Präferenzkategorie ist in zwei Gruppen unterteilt. Soweit kein Visumsverzicht wegen nationalem Interesse verfügbar ist, muss der Antrag sowohl das Arbeitsangebot als auch eine Arbeitsbestätigung (Labor Certification) von dem „U.S. Department of Labor“ (Arbeitsministerium) enthalten. Die Arbeitsbestätigung muss darlegen, dass versucht wurde, amerikanische Arbeitnehmer einzustellen, dass aber auf dem relevanten Arbeitsmarkt keine qualifizierten amerikanischen Arbeitnehmer für die zu besetzende Stelle zu bekommen waren. Eine solche Arbeitsbestätigung zu erhalten, dauert in der Regel 120 Tagen. Der USCIS kann von der „Labor Certification“ absehen, wenn ein nationales Interesse an der Befreiung besteht.
(1) Die erste Gruppe umfasst Leute, die im Besitz von weiterbildenden Berufsabschlüssen sind (höher als ein amerikanischer College-Abschluss). Mitglied einer solchen Berufsgruppe ist jemand, der die entsprechenden Zeugnisse eines solchen in den Vorschriften aufgeführten Berufs vorlegen kann oder nach der Definition des USCIS einer solchen Berufskategorie zuzuordnen ist.
(2) Die zweite Gruppe umfasst ausländische Staatsbürger mit außerordentlichen Fähigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Kunst oder Wirtschaft. Um diese besonderen Fähigkeiten zu beweisen, muss der Antragsteller darlegen, dass er in diesem Bereich über überdurchschnittliche Kenntnisse verfügt. Die USCIS-Bestimmungen verlangen mindestens drei verschiedene Nachweise für das Vorliegen von außerordentlichen Kenntnissen:
• Ein anerkannter akademischer Abschluss von einem College oder einer Universität im Bereich der Kenntnisse;
• Bestätigungsschreiben von ehemaligen oder gegenwärtigen Arbeitgebern, wonach der Bewerber mindestens 10 Jahre in dem Bereich, für den er gesucht wird, vollzeitmäßig tätig gewesen ist; sowie
• Nachweis für die Mitgliedschaft in beruflichen Vereinigungen.
3. Inhaber von akademischen Berufen, gelernte und halb gelernte ausländische Arbeitnehmer (EB-3)
Diese dritte Präferenzkategorie umfasst jede Beschäftigung, die einen amerikanischen College-Abschluss („Bachelor Degree“) oder ein ausländisches Äquivalent erfordert.
(1) Für Inhaber eines akademischen Berufs muss der Antrag einen offiziellen akademischen Nachweis darüber beinhalten, dass er einen US-College-Abschluss oder das Äquivalent besitzt, dass die Beschäftigung einen solchen Abschluss erfordert und dass der Ausländer ein Mitglied dieser Berufsgruppe ist.
(2) Ein gelernter oder halb gelernter Arbeitnehmer muss wenigstens zwei Jahre Ausbildung oder praktische Erfahrung, nicht nur vorübergehender oder saisonaler Natur, einer Tätigkeit vorweisen, für die qualifizierte Arbeiter in den USA nicht zur Verfügung stehen.
Bevor der Antrag, den ausländischen Antragsteller zu fördern, bei dem USCIS eingereicht wird, muss eine Arbeitsbestätigung vom „U.S. Department of Labor“ eingeholt werden, dass es auf dem relevanten Arbeitsmarkt keine qualifizierten US-Arbeitnehmer gibt.

4. EB-5: Programm für ausländische private Investoren in neue Unternehmen
Das EB-5 Programm ist eine relativ neue Kategorie, die durch den „Immigration Act“ von 1990 eingeführt wurde. Es verteilt bis zu 10.000 Visa jährlich an geeignete Investoren und ihre Ehepartner und Kinder. Wenigstens 3.000 dieser Visa sind für Investitionen in so genannten Zielgebieten reserviert, die als ländliche Gegenden oder solche mit hoher Arbeitslosigkeit definiert sind.
Es ist erforderlich, dass der einwandernde Investor aktiv eine „ins Risiko gestellte“ Summe von wenigstens US$ 1 Mio. in ein von ihm gegründetes oder erworbenes Unternehmen investiert und wenigstens 10 Vollzeitarbeitsplätze für amerikanische Staatsbürger schafft. Im Falle eines Erwerbs muss das Unternehmen aufgrund des Erwerbs um 140% bezüglich der Zahl der Arbeitnehmer oder des Nettowertes wachsen. Die notwendige Investition in bestimmten wirtschaftsschwachen Regionen ist auf US$ 500.000 reduziert.
Das Kapital muss in das Unternehmen investiert werden, kann jedoch treuhänderisch hinterlegt werden, solange das Antragsverfahren bei dem USCIS läuft. Das Kapital muss „im Risiko stehen“, d.h. es ist möglicherweise verloren, wenn das Unternehmen scheitert.
Es ist nicht unbedingt notwendig, dass der Investor aktiv am Management des Unternehmens teilnimmt. So kann es ausreichend sein, wenn der Investor in eine Kommanditgesellschaft investiert, in der er Kommanditist wird, soweit er alle Rechte und Pflichten hat, mit denen ein Kommanditist normalerweise ausgestattet ist.
Einwandernde Investoren erhalten den Status eines dauerhaft Aufenthaltsberechtigten zunächst für zwei Jahre befristet. Während dieser Zeit müssen sie das erforderliche Kapital investieren und die erforderlichen Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen. Wenn der USCIS nach zwei Jahren zu der Überzeugung kommt, dass der Ausländer – z.B. wegen des Scheiterns des Unternehmens – nicht die Voraussetzungen für diesen Visumstyp erfüllt, kann die Daueraufenthaltserlaubnis für die ausländische Person und seine Familie beendet und Schritte zur Ausweisung eingeleitet werden. Ansonsten wird die befristete Aufenthaltsberechtigung in eine dauerhafte „Green Card“ umgewandelt.
Der Ausländer muss in eigener Sache einen Antrag bei dem USCIS Service Center einreichen, das für den Bezirk zuständig ist, in dem sich das Geschäftsunternehmen befindet oder in dem dieses hauptsächlich seine Geschäfte betreibt. Die notwendige Dokumentation muss belegen, dass der Investor investiert hat oder investieren wird und für wenigstens zehn Arbeitnehmer Vollzeitbeschäftigungen schafft.

5. WECHSEL VOM NICHTEINWANDERUNGSVISUM ZUR DAUERAUFENTHALTSGENEHMIGUNG
Befindet sich ein Ausländer bereits mit einem Nichteinwanderungsvisum in den USA, kann er den Wechsel zur Daueraufenthaltserlaubnis beantragen, sofern er legal in die USA eingereist ist und ein Einwanderungsvisum unmittelbar zur Verfügung steht. Der Ausländer darf seit seiner Einreise in die USA keiner unerlaubten Beschäftigung nachgegangen sein, muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in legalem Nichteinwanderungsstatus befinden und muss diesen legalen Status während seines gesamten Aufenthalts in den USA aufrechterhalten.

6. AUFRECHTERHALTUNG DES STATUS: DREI-JAHRES SPERRE; ZEHN-JAHRES SPERRE
Rechtmäßiger Status wird etabliert durch die Ausstellung eines Visums oder eines Visumsverzichts, entsprechend einer anerkannten Petition oder eines Antrags. Dieser Status wird festgesetzt mit dem Eintritt eines Ausländers in die USA, entsprechend eines solchen Visums oder Visumsverzichts.
Aufrechterhaltung des Status erfordert, dass die Person sich an die aufgestellten Voraussetzungen für ein Visum oder einen Verzicht, entsprechend einer anerkannten Petition oder eines Antrags, während der genehmigten Aufenthaltsdauer in den USA hält. Die Erteilung eines Visums oder Visumsverzichts im Reisepass eines Ausländers setzt die Bedingungen und die Gültigkeitsdauer fest, während derer sich die Person legal in den USA aufhalten darf.
Im Zeitpunkt des Vorzeigens an der Grenze soll dem Ausländer die Aufenthaltsdauer für die USA gewährt werden, die vom USCIS Beamten genehmigt wird. Die Aufenthaltsdauer ist auf dem Ausreisedokument vermerkt. Diese Zeitspanne ist normalerweise kürzer als die Gültigkeitsdauer des Visums, das in den Reisepass geklebt wird.
Seit dem 1. April 1997 tritt der Verlust dieses Status ein, wenn der Visumsinhaber es unterlässt, die Visumsbedingungen zu erfüllen oder die USA am Ende der genehmigten Aufenthaltsdauer zu verlassen. Ein solches Versäumnis kann dazu führen, dass ein Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung eines Visums, die Einreise in die USA, der Wechsel zur Daueraufenthaltserlaubnis oder ein Antrag auf Änderung des Status versagt wird. Zudem kann die Person ausgewiesen, vom Eintritt in die USA ausgeschlossen oder eine Antragssperre für die zukünftige Einreise erteilt werden. Ferner erhält der Ausländer, der es versäumt, den Status innerhalb eines Zeitraums zwischen 180 Tagen und weniger als einem Jahr aufrechtzuerhalten, eine 3-Jahressperre, bevor er wieder in die USA reisen darf, vorausgesetzt die Person verlässt die USA freiwillig. Das Versäumnis, den Status für ein Jahr oder länger aufrechtzuerhalten, verlängert diese Sperre auf 10 Jahre, wenn die Person die USA verlassen hat und erneut versucht einzureisen.
HINWEIS: US Visumsrecht unterliegt ständigen Änderungen und in jedem Einzelfall ist eine Einzelfall bezogene Prüfung vorzunehmen, die durch die vorstehenden Hinweise nicht ersetzt werden kann.

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