Einbürger­ung von Nach­kommen von NS-Verfolgten (nach 116 GG)

Wer kann die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art 116 GG beantragen?
Angehörige von NS-Verfolgten – z.B. Bürger jüdischen Glaubens aus den USA, Israel, Großbritannien – können die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen.

Art. 116 GG regelt die Einbürgerung von früheren deutschen Staatsangehörigen, Einbürgerung deren Kinder, die vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen sind sowie deren Abkömmlinge.

Hierzu gehören insbesondere die Fallkonstellationen, die aufgrund der Folgen von NS- Verfolgungsmaßnahmen eingetreten sind. Hierzu gehört gerade die Einbürgerung für Kinder früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 GG und des § 12 Abs. 1 (1.) StARegG a.F. und deren Abkömmlinge.

Entscheidend ist hierbei insbesondere für jüdische Bürger die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941, wonach ein Jude, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, per Nazi Gesetz nicht mehr deutscher Staatsangehöriger sein konnte.

BMI Erlasse vom 30.08.2019 haben großzügige Einbürgerungsmöglichkeiten für Abkömmlinge von NS-Verfolgten geschaffen, deren Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen verloren haben, die aber nicht zum berechtigten Personenkreis nach Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz gehören.

Welche Unterlagen muss ich bei Antrag auf deutsche Staatsangehörigkeit einreichen?
Benötigt werden neben den reinen Personalunterlagen, Kopie des bisherigen Passes, Unterlagen, die die Abstammung von einem Familienangehörigen belegen, welcher durch NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsbürgerschaft verloren hat.

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