Unternehmensstrafrecht – Beispiele für Relevanz bei Tätigkeiten in den USA

Unternehmen sind heute vom Strafrecht nicht mehr nur auf dem nationalen Rechtsgebiet erfasst, sondern immer mehr auch in einem internationalen Kontext. Gerade die Wirkung des US-amerikanischen Rechts sowie die aktuellen Entwicklungen um die Verantwortlichkeit großer, internationaler Konzerne für Unregelmäßigkeiten im Unternehmen zeigen, dass gerade die Tätigkeit in den USA besondere Gefahren birgt. Dies rührt auch daher, dass die USA Vorwegmaßnahmen mit unmittelbarer internationaler Wirkung ergreifen.

Hier einige Beispiele:

  • Es bietet der US Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) ein ganzes Arsenal von Sanktionen und mit den Staatsanwälten des US-Justizministeriums (DOJ) und der Securities and Exchange Commission (SEC) ist nicht zu spaßen. Die Auswirkungen derartiger Verfahren auf Europa, häufig über das britische Serious Fraud Office (SFO), das mit den USA gut zusammenarbeitet, werden unterschätzt. . FCPA gilt – euphemistisch gesprochen – als „Wachstumsgebiet“. Anfang November 2008 teilte z.B. die Siemens AG mit, dass sie Rückstellungen für Strafen nach dem FCPA und deutschen Anti-Korruptionsvorschriften i.H.v. 1 Mrd. gebildet hat. Betroffen können sein alle Unternehmen in Privatbesitz, die ganz oder teilweise nach US-Recht organisiert sind oder deren hauptsächlicher Geschäftssitz (principal place of business) in den USA liegt. Der Druck auf Einzelpersonen außerhalb der USA wird häufig mit internationalen Haftbefehlen verstärkt, die zu erheblichen Beschwerden führen können. 1998 wurde das Gesetz anlässlich der OECD- Antikorruptionskonvention noch einmal verschärft. Verstöße gegen den FCPA können erhebliche Geldbußen von US-$ 100.000 und mehr, Verluste für die Gesellschafter/Aktionäre und sogar Gefängnisstrafen von mehreren Jahren nach sich ziehen. Rechtswidrige Gewinne können eingezogen und mit einer weiteren Strafe belegt werden — von der negativen Publicity für die Unternehmen ganz zu schweigen.
  • Das US Gesetz „Sarbanes Oxley“ zwingt zur Unternehmenstransparenz und der Einhaltung von Veröffentlichungspflichten. Bekannt ist eine große Anzahl von Selbstanzeigen an die US-Behörden. Allein im Jahr 2006 hat die SEC 38 Ermittlungsverfahren nach dem FCPA eingeleitet — mehr als in den vorhergehenden Jahren zusammen.
  • Deutsch – amerikanisches Steuerrecht: Viele Deutsche oder Europäer qualifizieren sich als „ US Person“ weil sie neben dem europäischen Pass einen US Pass haben, oder eine Greencard oder als US Citzizien nur in Deutschland leben. Alle diese Personen geraten ins Visier der US Steuer wenn sie ihrer Verpflichtung zur Abgabe der US Steuer und der Mitteilung ihrer ausländischen (Nicht US) Konten (Report of Foreign Bank and Financial Accounts (FBAR) nicht nachgekommen sind. Dies kann erhebliche Geldbußen und Strafen bewirken, weil schon häufig die Banken in Europa über diese Qualifikation als US Person unterrichtet sind.
  • Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA), Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben sich darauf verständigt, durch gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten (mit Deutschland US-) eine effektive Besteuerung sicherzustellen. Durch das Abkommen verpflichten sich die beiden Vertragsparteien, die vereinbarten Daten von Finanzinstituten zu erheben und regelmäßig automatisch auszutauschen. Die FATCA-USA-UmsV (FATCA-USA-Umsetzungsverordnung) regelt die Erhebung der erforderlichen Daten durch die Finanzinstitute und deren Übermittlungsform. Meldende deutsche Finanzinstitute sind verpflichtet, sich bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service, IRS) zu registrieren und die zu erhebenden Daten zu US-amerikanischen meldepflichtigen Konten an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Das Bundesfinanzministerium hat die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung am 23. Juli 2014 erlassen. Details zur praktischen Umsetzung des Datenaustausches regelt das BMF-Schreiben vom 3. November 2015.

Dies sind nur Einzelbeispiele aus einer Vielzahl von Regelungen, die vor und bei der Geschäftstätigkeit geprüft und beachtet werden müssen. Häufig ist die Einrichtung eine Compliance Management-Systems unumgänglich, um die Risiken im Griff zu behalten.

 

(Dr. Christoph Rückel, Rückel & Collegen München – christoph.rückel@rueckelcoll.com)

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