Unternehmensstrafrecht – Strafrecht für Unternehmen und Unternehmer

Unternehmensstrafrecht – Strafrecht für Unternehmen und Unternehmer

Der Begriff des Unternehmensstrafrechts tauchte in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem VW Abgasskandal auf und gerade die Verhandlungen von Automobil – und anderen Konzernen – in den USA um Strafzahlungen für die allseits bekannten Vorgänge werfen die Frage der Verantwortlichkeit der Unternehmen für die Handlungen des Managements auf.
Aus deutscher (Rechts-) Sicht bedeutet die strafrechtliche Verantwortlichkeit zunächst immer eine strafrechtliche Verantwortung der Einzelpersonen, also der Individuen, die etwa getäuscht oder sich nicht regelkonform verhalten haben. Zunehmend wird aber gefordert, auch in Europa die Unternehmen direkt in die Verantwortung zu nehmen.

Im Rahmen des Unternehmensstrafrechts muss daher stets geprüft werden, inwie weit die handelnde Person im Unternehmen, oder aber auch das Unternehmen selbst – etwa bei einer Tätigkeit des Unternehmens in den USA oder international – in die Verantwortung genommen werden können. Hier müssen stets die steuerlichen, wirtschaftsrechtlichen und strafrechtlichen Regelungen der involvierten Länder geprüft werden, denn, wie das Beispiel VW zeigt, ist die Inanspruchnahme von Individuen und dem Unternehmen national recht unterschiedlich.

Vorrang der Prävention: Insbesondere bei einer Expansion deutscher Unternehmen etwa in die USA ist es wichtig, die dort geltenden Regelungen zu kennen, dem Unternehmer zu vermitteln und diese auch insgesamt im Unternehmen bekannt zu machen. Denn häufig werden Verstöße gegen – US-amerikanische Bestimmungen nicht absichtlich, vielmehr aus Unkenntnis begangen.
Im Rahmen eines Compliance Management-Systems kann man hier präventiv tätig werden.
Mittelständische Unternehmer, die häufig ein Compliance Managementsystem nicht haben, stoßen aber recht schnell an ihre Grenzen; hier gilt es gemeinsam mit dem Unternehmer und einem internationalen Beraterteam, haftungsbegrenzende und risikovermeidende Maßnahmen zu planen und umzusetzen.
Im Rahmen der Prävention gilt immer, dass die Firma/das Unternehmen geschützt wird, dass aber vor allem auch der Unternehmer und die Mitarbeiter vor Haftung geschützt werden. Denn ein Verstoß gegen einwanderungsrechtliche Bestimmungen in den USA z. B. kann dazu führen, dass die Einreise dauerhaft verweigert wird und damit sind Unternehmer mit einem großen Anteil ihrer Tätigkeiten in den USA in ihrer Existenz bedroht.

Risiko Internationalisierung: Unternehmen und Unternehmer sind heute vom Strafrecht nicht mehr nur auf dem nationalen Rechtsgebiet erfasst, vielmehr immer in einem sehr internationalen Kontext. Gerade die Wirkung des US-amerikanischen Rechts und das konsequente Vorgehen amerikanischer Behörden etwa im Rahmen der Anti-Korruption treibt die Entwicklung voran, dass Unternehmen zunehmend auch neben ihren Managern in die Verantwortung genommen werden. Hohe Strafzahlungen bei Verstoß gegen geltendes Recht können für Großkonzerne, viel mehr aber noch für mittelständische Unternehmer existenzbedrohend sein. Unternehmensstrafrecht wird damit zu einem zentralen Prüfungspunkt bei der Frage, ob und wie man sein Geschäft ins Ausland ausweitet.

Begrenzung des Schadens, wenn Verstöße begangen wurden: Haben präventive Maßnahmen nicht gegriffen und ist das Unternehmen oder sind Unternehmer nach strafrechtlichen oder anderen Regelungen vom Schadensersatz oder anderen straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktionsmaßnahmen bedroht, gilt es, den Schaden möglichst gering zu halten.
Neben der Vermeidung einer persönlichen Haftung und strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Individuen muss sodann auch in Verhandlungen mit Behörden, Vertragsparteien und gegebenenfalls Wettbewerbern versucht werden, für das Unternehmen den Schaden so gering wie möglich zu halten. Hierzu gehört nicht nur das rein formal juristische Aufbereiten des Unternehmer- und Unternehmenshandelns und seiner Konsequenzen. Vielmehr gehört hierzu auch die Kontaktaufnahme mit den Behörden, um Vergleiche, Absprachen für die Zukunft und Verhandlung dahingehend zu führen, die drohende Sanktion möglichst gering zu halten.

Unternehmensstrafrecht – das geht nur im Team: Für die Bewältigung aller Fragen, Aufgaben und Maßnahmen, die sich um den Begriff Unternehmensstrafrecht herum ranken, bedarf es eines interdisziplinären und international aufgestellten Teams: Zum einen werden Wirtschaftsrecht-Compliance-Experten erforderlich sein, die notwendigen präventiven Maßnahmen einzuleiten und im Unternehmen Regelverstöße vorzubeugen. Für den Fall, dass es dann doch zu einem möglichen strafrechtlich relevanten Verhalten gekommen ist, sind Wirtschaftsstrafverteidiger, welche im internationalen Recht verhandeln können, gefordert, zunächst für den Unternehmer, sodann aber auch gemeinsam mit Wirtschaftsfachleuten für das Unternehmen die Schäden gering zu halten. Angrenzende Expertisen etwa aus dem Steuerrecht, dem internationalen Handelsrecht müssen ebenso hinzugezogen werden, wie mögliche Verhandlungsführer mit Erfahrungen im Umgang mit Behörden, Lobbyisten und Insider für die Gespräche mit in- und ausländischen Gerichten und Schlichtungsstellen.

Rückel & Collegen – Unternehmensstrafrecht: Rückel & Collegen betreut seit rund 25 Jahren Einzelpersonen, Unternehmer und Unternehmen im internationalen Kontext in wirtschafts- und wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen. Das Team besteht aus Anwälten, Steuerfachleuten und Unternehmern, die einerseits als Wirtschaftsstrafverteidiger langjährige Erfahrung in der Vertretung von Individuen vor deutschen und internationalen Gerichten haben; gleichzeitig haben sie auch Unternehmen im Bereich Compliance, in der Frage der Gestaltung von internationaler Expansion und supranationalen Firmenstrukturen und in der strategischen Ausrichtung/Business Development beraten.

Die Aufgabe des Teams „Unternehmensstrafrecht“ ist dabei vorrangig, die notwendigen Aufgaben zu organisieren, die Bearbeitung der komplexen Fragestellungen durch die Hinzuziehung verschiedener Experten sicherzustellen und dem Unternehmer und dem Unternehmen auf die konkreten Bedürfnisse hin zugestellte Präventions- und Maßnahmepakete zu erarbeiten.

(Dr. Stefan Lode – R&C Düsseldorf – stefan.lode@rueckelcoll.com)

Rückel & Collegen
Rechts­anwalts­kanzlei
München – Atlanta – Düsseldorf